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AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der CRS medical GmbH
Fassung vom 13.05.2019

1. Geltungsbereich, Vertragsschluss, Schriftform

(1) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge der CRS medical GmbH, Loherstraße 6, 35614 Aßlar („CRS“), die CRS im Rahmen seines Vertriebsgeschäfts über bewegliche Sachen mit Unternehmern („Kunde“) abschließt. Unternehmer im Sinne dieser AGB sind stets juristische Personen und öffentlich-rechtliche Sondervermögen sowie jede natürliche Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Diese AGB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass CRS nochmals auf sie hinweisen müsste. Verwendet der Kunde entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, wird deren Geltung hiermit widersprochen; sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn CRS ausdrücklich zustimmt. Individuelle Abreden haben stets Vorrang.

(3) Bestellungen von Kunden sind nicht als Angebote, sondern lediglich als Anfragen zu qualifizieren. Der Vertragsschluss erfolgt erst durch ein auf Geschäftspapier von CRS unterbreitetes Angebot von CRS und die mindestens in Textform abzugebende Auftragsbestätigung seitens des Kunden.

(4) Ergänzungen oder Änderungen dieser AGB oder des zugrunde liegenden Vertrages bedürfen grundsätzlich der Schriftform, dies gilt auch für eine Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Geschäftsführer und Prokuristen von CRS können jedoch können mündlich Ergänzungen oder Abreden treffen.
 

2. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

(1) Alle angegebenen Preise sind Nettopreise in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und verstehen sich exkl. Verpackung und Versand unfrei ab Werk. Für Bestellungen aus dem Ausland gilt Vorkasse oder Akkreditiv als vereinbart. Zölle, Gebühren und Abgaben, die bei einer Lieferung ins Ausland evtl. anfallen, übernimmt CRS nicht.

(2) CRS ist berechtigt, den im Angebot angegebenen Preis kostenddeckend zu erhöhen, wenn sich die Gestehungskosten für die angebotene Leistung zwischen Vertragsschluss und Lieferung um mindestens 15 % erhöhen und CRS diese Erhöhung weder vorhersehen konnte, noch zu vertreten hat.

(3) Zahlungsbedingungen und Rabatte werden auf dem jeweiligen Angebot verbindlich festgelegt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn CRS über den Betrag verfügen kann. Wechsel oder Schecks werden nur nach Vereinbarung und nur erfüllungshalber entgegen genommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden.

(4) Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche von CRS schriftlich anerkannt wurden oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
 

3. Lieferbedingungen

(1) Teillieferungen gelten für Zahlungsverpflichtungen, Gefahrübergang und Gewährleistungspflichten als selbstständige Lieferungen und sind, soweit dem Kunden zumutbar, zulässig.

(2) Die Versandart, den Versandweg und die mit dem Versand beauftragten Firmen kann CRS nach eigenem Ermessen bestimmen, sofern nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart wird.

(3) Die Kosten für eine auf Wunsch des Kunden abgeschlossene Transportversicherung trägt der Kunde.

(4) Angegebene Lieferzeiten setzen eine termingerechte Zulieferung voraus. Die Lieferfrist verlängert sich daher bei nicht vorhersehbaren Ereignissen (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen oder Hindernisse zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, sofern sie nicht von CRS zu vertreten sind.

(5) Ferner verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit in Fällen, in denen der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, um einen angemessenen Zeitraum.
 

4. Gefahrübergang, Annahmeverzug

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Übergabe bedeutet hier den Beginn des Verladevorgangs.

(2) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr spätestens in diesem Zeitpunkt auf ihn über.
 

5. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsabtretung

(1) CRS behält sich das Eigentum am jeweiligen Vertragsgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag einschließlich Nebenforderungen (z.B. Zinsen usw.) vor.

(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in das Eigentum von CRS hat der Kunde CRS unverzüglich schriftlich oder elektronisch (E-Mail, Fax, Post) zu benachrichtigen.

(3) Der Kunde ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen gegenüber seinem Abnehmer oder Dritten aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungsendbetrages an CRS ab. CRS nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde jedoch ermächtigt. Das eigene Forderungseinziehungsrecht von CRS bleibt hiervon unberührt. CRS verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. Ist dies jedoch der Fall, kann CRS verlangen, dass der Kunde alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinem Schuldner die Abtretung mitteilt.

6. Beschaffenheit

(1) Die vereinbarte Beschaffenheit richtet sich ausschließlich nach den einzelvertraglichen Vereinbarungen zwischen CRS und dem Kunden.

(2) Werbliche Aussagen, Prospekte oder Auskünfte Dritter werden nur Teil der vereinbarten Beschaffenheit, wenn CRS sich diese ausdrücklich  in den einzelvertraglichen Vereinbarungen zu Eigen macht.

(3) Sollte ein Artikel nicht mehr verfügbar sein, ist CRS berechtigt, einen qualitativ und preislich gleichwertigen Ersatz zu liefern, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Konstruktions- und Formänderungen, die auf eine verbesserte Technik bzw. Gesetzesänderungen zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten und stellen keinen Mangel dar.
 

7. Gewährleistung

Die Gewährleistung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sich nicht aus diesem Abschnitt etwas anderes ergibt.

(1) Mängelrügen i.S.d. § 377 HGB haben schriftlich gegenüber CRS zu erfolgen.

(2)Die Nacherfüllung gilt frühestens nach dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Liefergegenstands weitere Nacherfüllungs-versuche angemessen und dem Kunden zumutbar sind.

(3) Der Kunde ist dafür verantwortlich, vor einer Nacherfüllung etwaige Daten zu sichern; CRS übernimmt insoweit keine Haftung für einen Datenverlust.

(4) Jede weitere Haftung für Sachmängel ist ausgeschlossen, soweit diese nicht arglistig von CRS verschwiegen wurden oder CRS eine schriftliche Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus anderen Rechtsgründen bleibt vorbehaltlich Ziff. 9 hiervon unberührt.

(5) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde oder ein Dritter ohne die Zustimmung von CRS den Liefergegenstand unsachgemäß nachbessert. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch unsachgemäße Handlungen des Kunden oder Dritter bei Montage, Anschluss, Bedienung oder Lagerung der Ware hervorgerufen werden. Hinweise zur ordnungsgemäßen Behandlung der Ware kann der Kunde den Produktbeschreibungen entnehmen.

(6) Die Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang.


8. Informationspflichten bei Transportschäden

Werden Waren mit offensichtlichen Schäden an der Verpackung oder am Inhalt angeliefert, so hat der Kunde dies unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte (Ziff. 7.) sofort beim Spediteur/Frachtdienst zu reklamieren und zudem unverzüglich CRS hierüber schriftlich oder elektronisch (E-Mail, Fax, Post) zu informieren, damit CRS etwaige Rechte gegenüber dem Transportunternehmen wahren kann.


9. Haftung

(1) Die Vertragsparteien haften untereinander nur für vertragstypische Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, die auf einer Verletzung von Pflichten beruhen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.

 (2) Dies gilt nicht bei Verletzungen der Rechtsgüter Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder durch arglistiges Verschweigen entstanden sind. Die Haftung nach Übernahme einer Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(3) Ist die Haftung von CRS ausgeschlossen oder beschränkt, so gilt dies ebenfalls für die persönliche Haftung von Angestellten, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von CRS.


10. Urheberrecht, Patente

(1) CRS behält das Urheberrecht an sämtlichen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen. Eine Weitergabe oder Bekanntgabe an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung von CRS nicht erlaubt. CRS ist jederzeit berechtigt, auf Entwicklungen oder sonstige Produkte und Konstruktionen eigene Patente oder Schutzrechte anzumelden.

(2) Nicht zur Ausführung gelangende oder benötigte Unterlagen im Sinne des Abs. (1) sind auf Verlangen von CRS unverzüglich herauszugeben.


11. Datenschutz

Unsere Datenschutzerklärung ist unter https://www.crs-medical.de/datenschutz abrufbar.


12. Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Vertragssprache und salvatorische Klausel

(1) Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die dieses Rechtverhältnis betreffen, gilt ausschließlich der Sitz der Firma CRS.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

(3) Die Vertragssprache ist deutsch. Rechtlich maßgebend, auch für Zwecke der Auslegung, ist stets allein die deutsche Fassung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Etwaige in fremde Sprachen übersetzte Fassungen dienen lediglich der Erleichterung der Verhandlungen.

(4) Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin wirksam.